Wann müssen öffentliche Auftraggeber Beratungsleistungen ausschreiben? Schwellenwerte, UVgO und EU-Recht
Für Einkäufer in Bundesbehörden, Kommunen, öffentlichen Unternehmen und sonstigen öffentlichen Auftraggebern ist die Frage keine akademische: Ab wann muss eine Beratungsleistung förmlich ausgeschrieben werden? Welche Verfahren greifen? Und was passiert, wenn die Anforderungen nicht eingehalten werden?
Die Antwort hängt von drei Variablen ab: dem geschätzten Auftragswert, der Art des Auftraggebers und der Natur der Beratungsleistung selbst.
Die maßgeblichen Rechtsrahmen im Überblick
Öffentliche Auftragsvergabe in Deutschland folgt einer mehrstufigen Normenhierarchie:
- GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), Teil 4 regelt das Vergaberecht ab den EU-Schwellenwerten.
- VgV (Vergabeverordnung) konkretisiert das GWB für Liefer- und Dienstleistungsaufträge.
- UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) gilt für Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte bei Bundesbehörden; viele Länder haben die UVgO ebenfalls übernommen.
- VOL/A ist für Länder und Kommunen relevant, die noch nicht vollständig auf die UVgO umgestellt haben.
Beratungsleistungen fallen grundsätzlich unter Dienstleistungsaufträge gemäß CPV-Klassifizierung (Common Procurement Vocabulary). Das ist entscheidend für die Schwellenwertbestimmung.
EU-Schwellenwerte für Dienstleistungen (ab 2024)
Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre angepasst. Seit dem 1. Januar 2024 gelten folgende Werte:
- Oberste Bundesbehörden: 143.000 Euro (netto)
- Sonstige öffentliche Auftraggeber (z.B. Kommunen, Landesbehörden, öffentliche Unternehmen): 221.000 Euro (netto)
Überschreitet der geschätzte Gesamtauftragswert diese Schwelle, ist eine europaweite Ausschreibung im Amtsblatt der EU (TED – Tenders Electronic Daily) verpflichtend. Das bedeutet in der Regel ein offenes oder nicht offenes Verfahren, mit deutlich längeren Fristen und strengeren Dokumentationspflichten.
Wichtig für die Schätzung: Der Auftragswert muss ohne Mehrwertsteuer und über die gesamte Vertragslaufzeit berechnet werden, einschließlich etwaiger Verlängerungsoptionen. Rahmenverträge werden mit dem maximalen Gesamtvolumen angesetzt. Eine bewusste Unterschreitung durch künstliche Aufteilung (sogenanntes "Stückelungsverbot") ist verboten und kann zur Nichtigkeit des Vertrags führen.
Was zählt als Beratungsleistung?
Die Einordnung ist nicht immer trivial. Klassische Unternehmensberatung (Strategie, IT-Beratung, Organisationsentwicklung) fällt eindeutig unter Dienstleistungsaufträge. Aber auch folgende Leistungen sind typischerweise als Beratungsleistungen zu klassifizieren:
- Projektmanagement-Unterstützung
- Interim Management, sofern kein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜG) greift
- Gutachten und Machbarkeitsstudien
- Change-Management-Begleitung
- Schulungen und Trainings (sofern nicht ausschließlich standardisiert)
Abzugrenzen sind Leistungen, die unter die VOB/A fallen (Bauplanungsleistungen) oder als Lieferleistungen zu klassifizieren sind (z.B. Software-Lizenzen). In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Vergabestelle oder rechtlicher Beratung.
Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte
Für Beratungsleistungen unterhalb von 221.000 Euro (bzw. 143.000 Euro für Bundesbehörden) gilt die UVgO (oder länderspezifische Regelungen):
- Bis 1.000 Euro: Direktauftrag ohne Wettbewerb möglich
- Bis 25.000 Euro: Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (in der Regel mindestens drei Angebote)
- Bis 100.000 Euro: Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
- Darüber bis zum EU-Schwellenwert: Öffentliche Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
Die genauen Wertgrenzen können je nach Bundesland abweichen. Bayern, NRW und andere Länder haben teils eigene Ländervergabegesetze, die zusätzliche Anforderungen stellen.
Ausnahmen – und ihre engen Grenzen
Das Vergaberecht kennt Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht, etwa bei:
- Besonderer Dringlichkeit (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV): Nur wenn die Dringlichkeit nicht vorhersehbar war und nicht dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Schlechte Planung gilt nicht als Rechtfertigung.
- Einzigartiger Expertise (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV): Wenn aus technischen Gründen oder aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur ein Unternehmen in Frage kommt. Diese Ausnahme ist in der Praxis extrem eng.
- Geheimschutzgründen und bestimmten Sicherheitsfragen.
Alle Ausnahmen müssen lückenlos dokumentiert werden. Vergabekammern und Rechnungshöfe prüfen diese Begründungen kritisch.
Praktische Konsequenzen bei Verstößen
Vergaberechtsverstöße haben weitreichende Folgen: Verträge können für nichtig erklärt werden (§ 135 GWB), Bieter können Schadensersatz geltend machen, und Rechnungshöfe können Fördermittel zurückfordern, wenn EU-Mittel im Spiel sind. Persönlich haftbar gemacht werden können Vergabeentscheidungen, die bewusst rechtswidrig getroffen wurden.
Fazit
Die Ausschreibungspflicht für Beratungsleistungen ist kein bürokratisches Hindernis, sondern ein Instrument zur Sicherung von Wettbewerb, Transparenz und Wirtschaftlichkeit. Für öffentliche Einkäufer lohnt es sich, die Schwellenwerte und Verfahrensarten fest im Griff zu haben – und im Zweifelsfall frühzeitig die Vergabestelle einzubeziehen. Wer die Regeln kennt, kann Projekte rechtssicher aufsetzen und gleichzeitig von einem echten Wettbewerb unter Beratungsfirmen profitieren.
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